Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 19 Sa 1342/11
Ein Systemadministrator war für einen Krankenhausverbund tätig, musste aber gehen. Kündigung! Es hieß, die Aufgaben würden zentralisiert werden, für ihn sei daher kein Platz mehr.
Das war eigentlich auch so. Er stellte sich aber die Frage, weshalb es ihm an den Kragen gehen sollte, wenn der Arbeitgeber noch Leiharbeiter in seiner Abteilung beschäftigte.
Festangestellte haben Vorrang
Deren Position beanspruchte er im Klageverfahren gegen die Kündigung und erhielt Zustimmung von Richterseite.
Fest angestellte Arbeitnehmer sind vor Ausspruch einer vollständigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nämlich an einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen – gegebenenfalls auch zu geänderten, möglicher Weise schlechteren Bedingungen.
Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht nach dem Landesarbeitsgerichts Hessen, wenn ein freier Arbeitsplatz vorliegt, den der Kläger durch seine Qualifikation übernehmen könnte. Frei sind auch Arbeitsplätze, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.
Als frei gelten jedenfalls Dauerarbeitsplätze, die nach einer Entscheidung des Arbeitgebers mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.

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